Allgemeine
Geschäftsbedingungen
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Benjamin Klein, Kfz-Techniker-Meister und Kfz-Sachverständiger für Schaden- und Wertgutachten, Weinbergstr. 58, 35633 Lahnau.
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§ 1. Geltung der Bedingungen
Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber (AG) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2. Auftragserteilung
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich, telefonisch oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich.
Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des AN.
§ 3. Vollmacht
Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.
§ 4. Zahlungsbedingungen
Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, ist das Sachverständigenhonorar zum Zeitpunkt der Gutachten- und Rechnungserstellung unmittelbar fällig. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden.
§ 5. Sachverständigenhonorar
5.1 Bei Schadengutachten richten sich das Grundhonorar sowie die Berechnung der Nebenkosten (inkl. Schreib-, Druck- und Portokosten) nach der jeweils aktuellen BVSK-Honorarbefragung. Als Schadenhöhe (Bemessungsgrundlage) sind im Reparaturfall die kalkulierten Reparaturkosten (netto) zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung maßgebend. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert (brutto) vor dem Schaden die Berechnungsgrundlage.
5.2 Bei Fahrzeug- und Oldtimerbewertungen erfolgt die Honorarberechnung mangels gesonderter Gebührentabelle nach Zeitaufwand oder über einen individuell vereinbarten Festpreis.
5.3 Bei Beratungen oder Gutachten nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von derzeit 150,00 € berechnet. In Ausnahmefällen kann auch eine Festpreisvereinbarung getroffen werden.
5.4 Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit 25 % des sich aus der BVSK-Honorarbefragung 2024 ergebenden Grundhonorars zzgl. Nebenkosten abgerechnet.
5.5 Die im Gutachten abgedruckten Fotografien werden mit 2,00 € pro Stück berechnet. Liegen dem Gutachten mehrere Fotosätze bei, werden die Folgeabzüge mit 1,00 € berechnet. Für Lichtbilder, die zusätzlich zur reinen Beweissicherung und Dokumentation gefertigt, jedoch nicht im Gutachten abgedruckt werden (digitale Akte/Datenträger), erfolgt die Abrechnung ebenfalls gemäß den entsprechenden Sätzen der BVSK-Honorarbefragung 2024.
5.6 Bei Gerichtsgutachten wird ordnungsgemäß nach dem JVEG abgerechnet.
5.7 Werden zur vollständigen Schadenfeststellung De- und Montagearbeiten erforderlich, werden diese im Regelfall als Fremdleistung an eine Fachwerkstatt beauftragt. Der AN tritt hierbei in Vorkasse und stellt diese Kosten dem AG in Rechnung. Nur in Ausnahmefällen führt der AN diese Arbeiten selbst durch; in diesem Fall werden sie nach Zeitaufwand abgerechnet (siehe 5.3).
5.8 Gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) wird auf die genannten Preise und Honorare keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen.
§ 6. Differenzvergütungsklausel
Erfolgt nach der Tätigkeit als Privatsachverständiger eine weitere gerichtliche Tätigkeit zu Beweissicherungszwecken (sei es als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder gerichtlich bestellter Sachverständiger), richtet sich die Vergütung bzw. Entschädigung hierfür ausschließlich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
§ 7. Stornierung
Auftragsstornierungen sind in Textform, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. Kündigt der AG den Vertrag, bevor das Gutachten fertiggestellt ist, ohne dass der AN dies zu vertreten hat, steht dem AN die vereinbarte Vergütung zu. Der AN muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart hat (§ 648 BGB). Für den administrativen Aufwand bei einer Stornierung vor Beginn der eigentlichen Auftragsdurchführung wird eine Pauschale in Höhe von 100,00 € berechnet und ist unmittelbar fällig. Dem AG bleibt der Nachweis ausdrücklich gestattet, dass dem AN ein Schaden oder Aufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als diese Pauschale ist.
§ 8. Gutachtenerstellung
Der AG erhält, sofern nichts anderes vereinbart, das Gutachten ausschließlich in digitaler Form. Ist ein Rechtsanwalt mit der Vertretung des AG beauftragt, erfolgt der Versand primär an diesen, wobei der AG das Gutachten in Kopie (CC) erhält. Ein digitales Duplikat sowie die Bilddateien verbleiben beim AN.
§ 9. Gutachtenversand
Der digitale Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf Risiko des AG. Wünscht der AG ausdrücklich einen postalischen Versand des Gutachtens in gedruckter Form, werden die dafür anfallenden Nebenkosten (Schreib-, Druck- und Portokosten) gemäß der BVSK-Honorarbefragung (HB V 2024) in Rechnung gestellt. Eine darüber hinausgehende Pauschale wird nicht erhoben.
§ 10. Haftung
Der AN ist verpflichtet, den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Bezüglich der Haftung des AN gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 11. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 12. Gerichtsstand und Schlussbestimmung
Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand Sitz des Kfz-Sachverständigen Klein in Lahnau. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Zusatz bei Kfz-Bewertungen
Bei Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern ist der AG verpflichtet, dem Kfz-Sachverständigen Klein vor Erstellung des Gutachtens die die Verkehrssicherheit betreffenden Mängel, ihm bekannte versteckte Mängel sowie vorausgegangene Unfälle an dem zu prüfenden Fahrzeug oder Kfz-Anhänger mitzuteilen. Die zum Fahrzeug bzw. Kfz-Anhänger gehörenden Papiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Betriebserlaubnis etc.) sind, soweit vorhanden, vorzulegen; ebenso Originalrechnungen über Instandsetzungen, insbesondere Aufwendungen auszuweisen. Etwaige Einsprüche gegen die Höhe der Bewertung sind unter Beifügung des Gutachtens schriftlich innerhalb zwei Wochen an den Kfz-Sachverständigen Klein zu richten.